Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Kobera
1. Lieferung
1.1 Erfüllungsort ist im Zweifel das Einzelhandelsgeschäft des Händlers.
1.2 Der Kunde ist gehalten, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.
1.3 Teillieferungen sind gesondert zu bezahlen, soweit nicht berechtigte Belange
dem entgegenstehen.
2. Gewährleistungen
2.1 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Tagen
gerügt werden.
Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, verlängert sich
die Frist bis zum
nächsten Arbeitstag. In jedem Fall sollten bei einer Mängelrüge
zweckmäßigerweise Kaufbeleg
und Garantieurkunde mit vorgelegt werden.
2.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt für gebrauchte Gegenstände 1 Jahr.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Der verkaufte Gegenstand bleibt im Eigentum des Händlers bis zur Erfüllung
sämtlicher aus
diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Während dieser Zeit
darf der
Gegenstand weder veräußert noch verschenkt noch verliehen werden.
3.2 Von einer Pfändung, Zerstörung, Beschädigung oder einem Diebstahl ist der
Händler unverzüglich
zu unterrichten.
3.3 Der Kunde tritt schon jetzt etwaige Ansprüche gegen einen Schädiger oder
einer Versicherung
auf Ersatz wegen Zerstörung, Beschädigung o.ä. an den Händler ab. Der Händler
nimmt die Abtretung an.
Mit der vollständigen Erfüllung aller Ansprüche des Händlers aus diesem Vertrag
gehen die abgetretenen
Ansprüche wieder auf den Kunden über.
3.4 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, alle
erforderlichen
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten fachmännisch durchführen zu lassen, soweit
den Kaufgegenstand
ordnungsgemäß und sorgfältig zu verwahren und zu behandeln.
4. Schadenersatz
4.1 Hat der Kunde die Ware nicht abgenommen und schuldet er deswegen
Schadenersatz, so hat er
20% des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer) als pauschalen Schadenersatz zu
bezahlen, ohne dass es
eines besonderen Nachweises bedarf. Dem Händler bleibt der Nachweis eines
höheren Schadens vorbehalten.
4.2 Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass im Einzelfall keinoder ein
wesentlich niedrigerer Schaden
als die vereinbarte Pauschale entstanden ist.
4.3 Die Haftung des Händlers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei
Personenschäden, ferner nicht für die Verletzung solcher Pflichten, die das
Wesen des Vertrages ausmachen (Kardinalpflichten).
4.4 Schadenersatzansprüche, die nicht auf einem Mangel beruhen, verjähren in
einem Jahr, sofern
den Händler nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
5. Datensicherung
5.1 Wird (insbesondere im Rahmen von Gewährleistungs- oder Reparaturarbeiten an
Computern)
dem Händler ein Datenträger überlassen, oder wird dem Händler der Zugriff
hierauf gestattet, so hat der Kunde
zuvor eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass vorhandene Daten gesichert
werden, so dass diese im Falle eines
Datenverlustes wieder aufgespielt werden können.
5.2 Die Datensicherung ist im Hinblick auf mögliche Datenverluste auch nach
Beendigung der Arbeiten für die
Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist aufrecht zu erhalten.
6. Reparaturen
6.1 Wird ein mit dem Kunden vereinbarter Reparaturtermin von diesem nicht
eingehalten, so hat der Kunde
dadurch entstehende Kosten und Aufwendungen in angemessenem Umfang zu erstatten.
6.2 Die Aushändigung des reparierten Gegenstandes erfolgt regelmäßig nur gegen
Vorlage der Auftragsbestätigung
oder eines sonstigen Abholscheines. Muss – etwa wegen Verlustes eines solchen
Berechtigungsscheins –
die Abholberechtigung anderweitig nachgewiesen werden, so ist der Händler in
geeigneter Weise dagegen abzusichern,
dass er später unter Vorlage des Berechtigungsscheines durch einen Dritten
erneut in Anspruch genommen wird.
6.3 Wird der reparierte Gegenstand nicht innerhalb von 1 Woche nach dem
vereinbarten Abholtermin oder nach
einer Abholungsaufforderung durch den Händler abgeholt, so wird die Abholung
beim Kunden angemahnt. Erfolgt
sodann die Abholung nicht innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang der
Mahnung, so haftet der Händler danach
für Beschädigung oder Verlust nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so gibt die Vertragsurkunde den
Inhalt der getroffenen Vereinbarung richtig
und vollständig wieder. Abweichungen oder Zusätze gegenüber dem schriftlichen
Vertragstext, die während der
Vertragsverhandlungen und bis zum Vertragsschluss getroffen wurden oder
getroffen worden sein sollen, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
7.2 Erfüllungsort ist der Firmensitz bzw. das Geschäft des Händlers.
7.3 Im kaufmännischen Verkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz
des Händlers. Dasselbe gilt dann, wenn der
Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins
Ausland verlegt, oder wenn bei
Klageerhebung sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist.